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Nationalitätszeichen sind
internationale Staatskennzeichen (Kurzform) und müssen bei
einer Fahrt ins Ausland vom Einreisenden am Fahrzeugheck
links angebracht sein. Es gilt das
Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.
November 1968 (Artikel 37 und Anhang 3); Bezeichnung:
„Zwischenstaatliche Unterscheidungszeichen“. In Deutschland gilt zudem § 2 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO): „Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen [...] ein Nationalitätszeichen führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S 1234) oder Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl 1977 II S 809) entsprechen muss“. |
