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Ein Völkerrechtssubjekt ist ein
Rechtssubjekt im
Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und
Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht
geregelt wird. Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:
Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen. Es gibt keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenüber. De facto wird diese Art der Gleichberechtigung aber durch politische und ökonomische Machtunterschiede unterlaufen. Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um natürliche Personen, sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme hiervon ist der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht mit der Person des Papstes gleichzusetzen ist. Die besondere Stellung des Heiligen Stuhls in der Völkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten, in denen sich in der Person des Souveräns die Rechtspersönlichkeit des Staates manifestierte. Völkerrechtlich ist der Heilige Stuhl vom Staat der Vatikanstadt zu unterscheiden. Der Vatikan ist als Staat ein originäres Völkerrechtssubjekt und bedarf deshalb keines Rückgriffs auf historisch begründete Privilegien. An der Spitze des Staates der Vatikanstadt steht indes wiederum der Papst. Es steht ihm frei, zu entscheiden, ob er sich als Heiliger Stuhl oder als Vertreter des Staates der Vatikanstadt am Völkerrechtsverkehr beteiligt; ausschlaggebend ist die jeweilige konkrete Sachmaterie. Von der überkommenen Völkerrechtslehre nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind natürliche Personen. Zwar werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention), doch ist dies nicht ausreichend, ihnen eine den anerkannten Völkerrechtssubjekten gleichrangige Stellung einzuräumen. Allerdings sind Ansätze erkennbar, die eine Veränderung dieser Rechtslage bedeuten könnten. So hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem LaGrand-Urteil[ vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle Völkerrechtssubjektivität zugebilligt.
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