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Copyright

Dies ist keine juristische Abhandlung. Hier finden Sie nur einige Anmerkungen und Begriffe, die für unser Informationsangebot relevant sind. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Wikipedia: Urheberrrecht. Beachten Sie biite unseren Disclaimer.

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Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.

Objekt des Urheberrechts

Das geschützte Objekt des Urheberrechts ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst.

Erfordernis der Originalität

Das Erfordernis der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts. Es ist zugleich zentrales Element zur Legitimation urheberrechtlichen Schutzes. Gesetzgebungstechnisch stehen zwei Wege zur Verfügung, dieses Merkmal zu umschreiben: Durch die Beschreibung des Entstehungsprozesses oder durch Beschreibung des Ergebnisses; meist wird eine Kombination aus beidem gewählt. In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Aspekt der Persönlichkeit des Urhebers im Vordergrund: Das Werk sei schon deshalb zu schützen, weil es ein Stück entäußerter, gleichsam materialisierter Persönlichkeit des Urhebers sei. Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Objekt des Urheberrechts bestimmt – schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist. Sprache, Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse können deshalb nicht Objekt des Urheberrechts sein.[5]

Einzelne Werkarten - Fotografien

Die Fotografie stand im künstlerischen Ansehen historisch zunächst – da vermeintlich bloße Reproduktion der Realität – unterhalb der herkömmlichen Kunstgattungen. Entsprechend erfuhr sie erst relativ spät Anerkennung als urheberrechtlich schützenswerte Kunstgattung. Die rechtlichen Regelungen lassen sich in drei Gruppen einteilen: In zahlreichen Rechtsordnungen stehen Fotografien den anderen Kunstgattungen völlig gleich und genießen regulären urheberrechtlichen Schutz. In einigen anderen Rechtsordnungen werden Fotografien eingeteilt in „künstlerische“ Fotografien (Lichtbildwerke) mit voller und „gewöhnliche“ bzw. „einfache“ Fotografien (Lichtbilder) mit geringerer Schutzebene. Schließlich existiert eine dritte Gruppe von Rechtsordnungen, die Fotografien vom urheberrechtlichen Schutz ausnehmen und einem gesonderten Regelwerk unterstellen.

Inhaber des Urheberrechts

Der Schöpfers eines Werks ist der Urheber, für den das Urheberrecht gilt. Problematisch wird das bei Werken mehrerer Autoren und bei Auftragsarbeiten

Werke mehrerer Autoren
  1. Bearbeitungen: Hierunter lassen sich diejenigen Schöpfungen fassen, bei denen auf Grundlage eines bereits vorhandenen Werkes ein anderer ein neues Werk schafft. Wesentliches Merkmal dieser Fallgruppe ist, dass Original und Bearbeitung klar voneinander unterschieden werden können. Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberührt und weiterhin selbstständig nutzbar, die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwandt werden. In diese Fallgruppe gehören etwa das œuvre composite (Art. 113-2 CPI) des französischen und das derivative work (U.S.C. 17 § 101) des US-amerikanischen Urheberrechts.
  2. Kompilationen und Anthologien: Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwar auch hier die schöpferischen Beiträge der einzelnen Autoren klar trennbar bleiben, die einzelnen Beiträge jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben. In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts, sowie compilations und collective works nach US-amerikanischem Recht.
  3. Gemeinschaftswerke: In diesen Fällen arbeiten mindestens zwei natürliche Personen derart zusammen, dass ein gemeinsames Endprodukt entsteht. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass die einzelnen schöpferischen Beiträge am Ende nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Häufig entstammen die Beiträge unterschiedlichen Genres; klassisches Beispiel hierfür ist die Oper.
Auftragsarbeiten

Die unterschiedliche Behandlung von Auftragsarbeiten zeigt paradigmatisch die unterschiedlichen Ansätze des in römischrechtlicher Tradition stehenden Urheberrechts im engeren Sinne (droit d’auteur, diritto di autore) der Länder des Civil Law (Römisch-germanischer Rechtskreis) im Gegensatz zum angelsächsischen Copyright (Common Law). Hat der Ersteller in Erfüllung vertraglicher Pflichten nach (groben) Vorgaben des Auftraggebers ein Werk hergestellt, bestehen zwei Möglichkeiten das entstehende subjektive Recht zuzuweisen: Entweder dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer. Die Länder kontinentaleuropäischer Tradition wählen letztere Lösung.

Art und Umfang des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist ein zeitlich begrenztes Monopolrecht zugunsten des Schöpfers eines Werks.

Dauer des Schutzes

Im Standardfall – also ein einzelner Autor, der ein eigenes Werk zu Lebzeiten veröffentlicht – gibt die revidierte Berner Übereinkunft eine Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Schöpfers (post mortem auctoris) vor. Die Mitgliedsstaaten können längere Schutzfristen einführen. Zahlreiche Staaten haben die Schutzfrist auf 70 Jahre erhöht, darunter 1965 Deutschland (§ 64 UrhG-D), 1972 Österreich (§ 60 UrhG-AT), 1985 Frankreich (Art. L123-1 Code de la propriété intellectuelle) und 2014 Italien; nochmals deutliche längere Schutzfristen bestehen mit 80 Jahren in Guinea (Art. 42 Gesetz Nr. 043/APN/CP vom 9. August 1980), 99 Jahren in der Elfenbeinküste (Art. 45 Gesetz Nr. 96–564 vom 25. Juli 1996) und 100 Jahren in Mexiko (Art. 29 Ley Federal del derecho de autor).

Die Schutzdauer von Werken anonymer Autoren wird in § 66 UrhG-D, repräsentativ für zahlreiche andere Rechtsordnungen (etwa Frankreich, Schweden, Brasilien), wie folgt festgesetzt: Ist die Identität des Autors unbekannt, gilt die sonst post mortem festgelegte Schutzdauer nicht ab Tod, sondern ab Veröffentlichung. Eine andere Lösung wählt das US-amerikanische Recht in 17 U.S.C. § 302 c): Demnach gelten wahlweise 95 Jahre nach Erstveröffentlichung oder 120 Jahre nach Schaffung des Werkes – wobei jeweils die längere Dauer gilt.

Schranken des Urheberrechts

Aus der Sozialbindung des Urheberrechts als geistiges Eigentum rechtfertigen sich bestimmte gesetzliche Schranken, die eine Ausnahme vom Verbot der ungenehmigten Vervielfältigung und Verbreitung darstellen. Zu diesen Ausnahmen zählen neben dem Zitatrecht auch die Katalogbildfreiheit oder die Nutzung verwaister Werke.

Übertragung des Urheberrechts

Übertragung im Todesfall

Das Urheberrecht unterliegt in den meisten Rechtsordnungen den Erbschaftregeln bei Fehlen eines Testaments. Die Erbfolge kann meist ebenso nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts testamentarisch festgelegt werden. In einigen Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises ist die Übertragung mortis causa („im Falle des Todes“) auch der einzige Weg, das Urheberrecht zu übertragen.

Übertragung mittels Verlagsvertrag
Das Verlagsrecht befasst sich damit, wie Nutzungsrechte an einen Verlag übertragen werden können, um eine Veröffentlichung zu ermöglichen.

Verletzungen des Urheberrechts

Urheberrechtsverletzungen werden in vielen Rechtsordnungen nicht gesondert geregelt, sondern unterliegen den Regeln des allgemeinen Rechts, also regelmäßig des Zivilprozessrechts, des Deliktsrechts und des Strafrechts. Zivilprozessrechtlich ist besonders der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, um durch schnelles Handeln irreparable Schäden abzuwenden.

Internationales Urheberrecht

Grenzüberschreitende Szenarien spielen im Bereich des Urheberrechts eine besonders große Rolle. Dabei sind – wie auch sonst in Fällen mit Auslandsberührung – drei Fragen zu unterscheiden: Zunächst ist die Frage der internationalen Zuständigkeit, also welchen Staates Gerichte über den Fall entscheiden, zu klären; hiernach richtet sich das anzuwendende Kollisionsrecht. Das Kollisionsrecht gibt wiederum Auskunft darüber, welches materielle Recht anzuwenden ist. Zuletzt sind im Bereich des Urheberrechts oftmals fremdenrechtliche Aspekte des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht – das internationale Urheberrecht als Teilgebiet des internationalen Privatrechts (oder besser Kollisionsrechts) – steht dabei im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses.


Siehe auch

Weblinks

Quellen